16. Februar 2023

Gute Gründe für eine Genossenschaft

Von Redaktion ViER.

Unsere Genossenschaft "ViER Medien eG" ist nun vom zuständigen Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in das Genossenschaftsregister eingetragen worden. Damit ist sie rechtsfähig und kann selbständig agieren. Wir werden in Kürze dazu mehr informieren. Genossenschaftsberater Kay Gärtner hat aus gegebenem Anlass noch einmal die guten Gründe für eine Genossenschaft zusammengetragen.

  • Eine Genossenschaft ist allein und ausschließlich verpflichtet, die wirtschaftlichen Interessen und die sozialen oder kulturellen Belange der Mitglieder zu fördern. Die Unternehmensform ist für sehr viele unterschiedliche wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Zwecke geeignet.
  • Für die Gründung einer eG ist kein Mindestkapital notwendig.
  • Bereits drei natürliche oder juristische Personen sind für die Gründung einer eG ausreichend.
  • Die Satzung und Geschäftsordnung kann individuell und gemäß den Anforderungen der eG gestaltet werden.
  • Im Interesse der Mitglieder erfolgt die regelmäßige Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen gesetzlichen Prüfungsverband, was die Insolvenzsicherheit zusätzlich erhöht.
  • Demokratisches Grundprinzip – jedes Mitglied hat ein Stimmrecht unabhängig von der Höhe seiner Kapitalbeteiligung.
  • Wohnungsgenossenschaften sind von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit.
  • Die eG ist steuerlich anderen Kapitalgesellschaften grundsätzlich gleichgestellt, verfügt aber mit der genossenschaftlichen Rückvergütung usw. über zusätzliche Möglichkeiten der Steueroptimierung.
  • Für nutzende Mitglieder sind Teile des privaten Konsums steuerfrei.
  • In kleinen Genossenschaften (bis 20 Mitglieder) wird eine vereinfachte Organstruktur angewendet.
  • Die Haftung der eG ist auf das Betriebskapital beschränkt.
  • Eine Nachschusspflicht besteht nicht, so dass die Mitglieder nur mit ihrer Kapitalbeteiligung haften.
  • Das Geschäftsguthaben als mitgliedschaftsrechtlich gebundener Vermögenswert kann nicht verpfändet werden und ist auch nicht pfändbar.
  • Eventuelle Gläubiger eines Mitgliedes haben keinen Zugriff auf das Vermögen der eG.
  • Beitritte neuer Mitglieder sowie Austritte von Mitgliedern erfolgen unbürokratisch ohne Notar.
  • Die Aufnahme sogenannter investierender Mitglieder als stille Anteilsinhaber ist ebenfalls möglich.
  • Erbschafts- und Schenkungssteuern müssen nur auf den Nennwert der Anteile bezahlt werden.
  • Die Mitglieder profitieren vom wirtschaftlichen Erfolg der eG.
  • Einfache unkomplizierte Akquise von Kapital für Investitionen und Projekte durch Ausgabe weiterer Geschäftsanteile und/oder Mitgliederdarlehen.
  • Selbstverwaltung – Selbstbestimmung und Selbstkontrolle

Kay Gärtner (Jahrgang 1976) wurde in Sachsen geboren und lebt heute in der Oberlausitz. Nach Abitur und Wehrersatzdienst als Altenpfleger hat er Wirtschaftsingenieurwesen an TU Dresden studiert. Seit 2001 ist er als selbständiger Finanzmakler und Genossenschaftsberater tätig.